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   RG, 28.01.1918 - Rep. IV. 359/17   

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https://dejure.org/1918,163
RG, 28.01.1918 - Rep. IV. 359/17 (https://dejure.org/1918,163)
RG, Entscheidung vom 28.01.1918 - Rep. IV. 359/17 (https://dejure.org/1918,163)
RG, Entscheidung vom 28. Januar 1918 - Rep. IV. 359/17 (https://dejure.org/1918,163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann eine Sicherheitsabtretung wirksam vorgenommen werden, wenn der Abtretende sich die Einziehung der Forderung vorbehält? Genügt es zur Wirksamkeit, daß der Abtretungsempfänger bei Konkurrenz mit anderen Gläubigern des Abtretenden zur Geltendmachung der Forderung im ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Sicherungsabtretung bei Vorbehalt der Forderungseinziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 92, 105
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Nur wenn die Zession erst mit der Zahlungseinstellung oder dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Zedenten dem Zessionar die Gläubigerstellung verschaffen soll, während er vorher über die "abgetretenen" Forderungen nicht verfügen darf, kann von einer unzulässigen Beeinträchtigung der anderen Gläubiger im Falle der Zahlungseinstellung des Zedenten die Rede sein (vgl. RGZ 92, 105, 108 f; 158, 89, 94).
  • BGH, 17.12.1959 - VIII ZR 185/58

    Rechtsmittel

    Diese Befugnis wird vom Reichsgericht in RGZ 92, 105, 108 namentlich auch für die Sicherungsabtretung als der wesentliche Inhalt des Gläubigerrechts bezeichnet.

    In einem solchen Falle liegt nach allgemeiner Ansicht eine wirksame Übertragung der Forderung nicht vor (RGZ 92, 105, 108; 160, 204, 207; RG JW 1936, 1953; 1938, 1330).

  • BAG, 16.06.1978 - 5 AZR 783/76
    Eine solche Bedingung wird in Rechtsprechung und Lehre als Umgehung des konkursrechtlfchen Grundsatzes der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung angesehen und wenn nicht sogar als sittenwidrig (RGZ 92, 105 (109)), so doch jedenfalls als gesetzwidrig gewertet (mit doppelter Begründung: Weber in Anm. zu AP Nr. 1 zu § 29 KO (unter 2 b); Mentzel-Kuhn, KO , 8. Aufl., § 43 Anm. 8 (a.E.); ohne Begründung: Böhle-Stamschräder, KO , 12. Aufl., § 43 Anm. 11; auch BGHZ 26, 185 (193)).
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